Während die Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander in §§ 102–114 SGB X gesetzlich geregelt sind, fehlt es im Verhältnis zwischen den privaten Krankenversicherungsunternehmen und den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung insoweit an einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift. Das hatte lange Zeit zur Folge, dass die diesbezügliche Rechtslage ungeklärt war. Ein im Schrifttum wenig beachtetes Urteil des BSG vom 3.4.2014 hat inzwischen – anders als die bisherige Zivilrechtsprechung – der Klage eines privaten Krankenversicherungsunternehmens gegen einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (UV-Träger) auf Erstattung der von der privaten Krankenversicherung (PKV) getragenen Kosten der Heilbehandlung stattgegeben. Das BSG hat sich dabei auf das Institut eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs durch nachträgliche Tilgungsbestimmung berufen, ohne sich jedoch dogmatisch damit auseinanderzusetzen. Der nachstehen Beitrag beleuchtet die rechtlichen Hintergründe der in solchen Fällen gegebenen (oder nicht gegebenen) Ansprüche.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2019.09.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-09-16 |
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