Der Jahresarbeitsverdienst ist ein maßgebender Bemessungsfaktor für viele Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung. Dem Gesetzgeber ist nicht verborgen geblieben, dass die Berechnung nach den allgemeinen Vorschriften zu unbilligen Ergebnissen führen kann. § 87 SGB VII dient dem Zweck, solche Härten zu vermeiden. In Anbetracht der Bedeutung, die dem Jahresarbeitsverdienst – besonders für die Rentenhöhe – zukommt, gibt es überraschend wenige Gerichtsentscheidungen zu dieser Norm, gerade aus neuerer Zeit. Die Grundsätze der Rechtsprechung wurden zum größten Teil bereits zur Vorgängervorschrift (§ 577 RVO) gebildet. Im Folgenden werden diese einer kritischen Prüfung unterzogen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2011.09.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-09-20 |
Seiten 255 - 262
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