Wenn Menschen mit Behinderung nach Deutschland kommen, um hier beispielsweise zu arbeiten oder zu studieren, wird ihr Behindertenstatus nicht automatisch anerkannt. Vielmehr müssen sie eine Feststellung nach dem SGB IX beantragen und auch die persönlichen Voraussetzungen für eine Feststellung erfüllen. Nur mit Österreich gibt es eine gesetzlich geregelte gegenseitige Anerkennung des Behindertenstatus zwischen Deutschland und einem EU-Mitgliedstaat. Nach Art. 17, 19 des Deutsch-Österreichischen Vertrages über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter sind die Bescheide und Bescheinigungen der zuständigen österreichischen Stellen (Sozialministeriumservice; vormals: Bundessozialamt) hinsichtlich des Grades der Behinderung (GdB) der Feststellung nach dem deutschen Schwerbehindertenrecht zugrunde zu legen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2944-7127.2025.03.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-03-13 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.