Es wird wohl auch künftig bei den Sozialversicherungsträgern keine leeren Amtsstuben geben, obwohl der Gesetzgeber seit dem 1. Januar 2017 den Weg für einen virtuellen Verwaltungsakt, mithin für ein vollautomatisiertes Verwaltungsverfahren, d. h. eine Entscheidungsfindung ohne jegliche menschliche Mitwirkung geebnet hat (§ 31a SGB X). Indem das zwingend persönliche Verwaltungshandeln damit grundsätzlich aufgegeben wurde, erfolgt ein erneuter verwaltungsrechtlicher Paradigmenwechsel, diesmal dahingehend, dass vom bisherigen Behördenverständnis einer personellen und sächlichen Einheit, die mit gewisser Selbstständigkeit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, abgerückt wird. Was im Bereich des Abgabenrechts und vereinzelt auch im Zuständigkeitsbereich der allgemeinen Verwaltung (z. B. im Rahmen der KFZ-Zulassung oder des Einwohnermeldewesens) vom Bürger nicht nur akzeptiert, sondern ausdrücklich begrüßt wird, muss aber im Bereich des Sozialversicherungsrechts noch lange nicht auf Toleranz oder Zustimmung stoßen, zumal sich dieser Sektor des besonderen Verwaltungsrechts bisher dadurch ausgezeichnet hatte, dass er vom Grundsatz der individuellen Betreuung geprägt war (vgl. §§ 13 ff. SGB I). Der nachstehende Beitrag beleuchtet die seit dem 1.7.2017 geltende Regelung des § 31a SGB X vor dem Hintergrund der Forderung, dass eine Automatisierung des Verfahrens niemals zu Lasten der Beteiligten (§ 12 SGB X), will sagen, der Betroffenen gehen darf.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2018.10.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-10-16 |
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