Jeder Unionsbürger hat das Recht, eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat aufzunehmen. Die Freizügigkeit gehört zu den großen Grundfreiheiten der Europäischen Union. Daher ist sie auch bereits im Primärrecht verankert (Art. 45-48 AEUV). Ihre sekundärrechtliche Ausformulierung findet sie insbesondere in den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 sowie in der VO (EU) Nr. 492/2011. Die Freizügigkeit gilt für Arbeitnehmer, später wurden auch Selbstständige und Inaktive einbezogen; Inaktive haben aber nur ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat, wenn sie über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Der EuGH hat immer wieder betont, dass die Herstellung der größtmöglichen Freizügigkeit Auslegungsmaxime nicht nur des Europäischen Koordinierungsrechts, sondern auch Prüfungsmaßstab für das nationale Sozialrecht ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2022.06.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-06-15 |
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