Das Sozialgesetzbuch (SGB), Erstes Buch (I) regelt in § 5 grundsätzliche Gesichtspunkte, unter denen staatliche Entschädigungsleistungen für bzw. bei Gesundheitsschädigungen erbracht werden: Der berechtigte Personenkreis wird nur abstrakt umschrieben. Berechtigte im Sinne der „Sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden“ müssen einen Schaden erlitten haben, „für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers (das der Geschädigte erlitten haben muss) oder aus anderen Gründen einsteht“. Dabei ist eine kausale Ausrichtung erkennbar, so dass nur für bestimmte Fälle der Gesundheitsschädigung ein Anspruch gegeben ist. Demnach bleibt es der Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten, in welchem Anwendungsbereich der Aufopferungsgedanke oder andere Gründe zu einem Entschädigungsanspruch nach „versorgungsrechtlichen Grundsätzen“ führen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2009.11.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-11-01 |
Seiten 330 - 336
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