Beim Bemühen, kooperative Elemente im Sozialverwaltungsverfahren zu stärken, fällt das Augenmerk zwangsläufig auf die Anhörung. Dabei sind in der gerichtlichen Praxis durchaus Unsicherheiten festzustellen, wann angehört werden muss und in welcher Form dies zu geschehen hat. Die neuere Rechtsprechung des BSG zur Heilung von Anhörungsfehlern gibt weiteren Anlass, die Kriterien für die sachgerechte Handhabung der Anhörungspflicht zu überprüfen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2012.08.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-08-14 |
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