Gemäß § 200 Abs. 2 SGB VII soll der Unfallversicherungsträger vor Erteilung eines Gutachtenauftrages dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen; der Betroffene ist außerdem auf sein Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 SGB X hinzuweisen und über den Zweck des Gutachtens zu informieren. § 200 Abs. 2 SGB VII hatte keine Vorläufervorschrift in der Reichsversicherungsordung (RVO), sondern ist mit dem SGB VII im Rahmen des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes (UVEG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) geschaffen worden und am 1. Januar 1997 in Kraft getreten. Die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zeigen, dass mit der um ein Auswahlrecht ergänzten speziellen Datenschutzregelung des SGB VII auf die von anderen Zweigen der Sozialversicherung abweichende Praxis der Unfallversicherungsträger reagiert werden sollte, die für Leistungsansprüche der Versicherten bedeutsamen medizinischen Fragen zum Zusammenhang einer Gesundheitsstörung mit einem Unfallereignis oder mit schädlichen Einwirkungen am Arbeitsplatz durch externe ärztliche Sachverständige beantworten zu lassen.
Nunmehr hat das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 5. Februar 2008 einige grundsätzliche Hinweise zur Handhabung von § 200 Abs. 2 SGB VII während eines Gerichtsverfahrens gegeben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2008.09.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-09-01 |
Seiten 279 - 280
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