Auf Antrag können Leistungen zur Teilhabe auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Auf diese in § 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX getroffene Regelung wird in allen Zweigen der Sozialversicherung verwiesen, in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 26 Abs. 1 Satz 2 SGB VII), in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 SGB V), in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 13 Abs. 1 Satz 2 SGB VI), in der Sozialen Pflegeversicherung (§ 35a SGB XI) und in der Arbeitsförderung (§ 103 Satz 2 SGB III). Selbst in der Sozialhilfe (§ 57 SGB XII) und jetzt auch ausdrücklich im Sozialen Entschädigungsrecht (§ 9 Abs. 2 BVG) ist das Persönliche Budget von Bedeutung. Mit den nachfolgenden Ausführungen soll auf ein Instrument der Steuerung von Unterstützungsleistungen eingegangen werden, auf das zwar gesetzlich vielfach verwiesen wird, welches aber auch rd. zehn Jahre nach Inkrafttreten des SGB IX noch nicht weit verbreitet ist, obwohl das Persönliche Budget durch seine Gestaltungsmöglichkeiten für den behinderten Menschen von Interesse sein dürfte und ein Stück Freiheit („selbst bestimmtes Leben zu ermöglichen“) enthält.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2012.01.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-01-27 |
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