In vielen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Arbeits- und Sozialrecht geht es um die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG, um den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und um die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG. Im Folgenden soll anhand von vier Beispielen dargelegt werden, dass hierbei dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine große Bedeutung zukommt, die sich allerdings in der Verwaltungspraxis auf Grund des weiten Spielraums des Gesetzgebers bei der Sozialrechtsgesetzgebung höchst unterschiedlich auswirken kann.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2011.03.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-03-01 |
Seiten 67 - 70
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