Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Zuschlag von 1 % des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen; er gilt für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, die Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung für Landwirte sowie für das Recht der Arbeitsförderung (§ 1 Abs. 1 SGB IV). Nach der Vorschrift haben die Sozialleistungsträger weder ein Entschließungs- noch ein Auswahlermessen. Die Autoren prüfen, ob bei der derzeitigen Zinsentwicklung die Erhebung eines Säumniszuschlags in Höhe von 12 % per annum noch dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) entspricht. Dabei stellen sie den Säumniszuschlag nach § 24 Abs. 1 SGB IV anderen gesetzlich geregelten Zinsen gegenüber. Des Weiteren gehen sie der Frage nach, ob angesichts dynamischer Rahmenbedingungen, die über längere Zeiträume erhebliche Zinsschwankungen zulassen sowie unterschiedlicher Schwierigkeiten in der Handhabungspraxis der Sozialleistungsträger, die jetzige Formulierung in § 24 Abs. 1 SGB IV durch eine flexiblere Regelung abgelöst werden sollte.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2016.06.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-06-15 |
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