Gemäß § 83 SGB X ist dem Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen u. a. über die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, und über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden. Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 13. 11. 2012 zum Umfang des Auskunftsanspruchs (Übermittlungsmedium, Übermittlungsweg), zur Datenorganisation und zum effektiven Rechtsschutz dienliche Hinweise für die Praxis gegeben, die es angebracht erscheinen lassen, auf sie im Einzelnen einzugehen.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-06-13 |
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