§ 18 Abs. 3 SGB IX regelt den Eintritt einer Genehmigungsfiktion bei nicht fristgerechter Entscheidung. Im Falle der Selbstbeschaffung ist der Rehabilitationsträger gemäß § 18 Abs. 4 SGB IX zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet. Der Beitrag geht der Frage nach, ob aus der Genehmigungsfiktion neben dem Recht auf Selbstbeschaffung und Kostenerstattung auch ein Sachleistungsanspruch abzuleiten ist. Er kommt zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist. Der Gesetzgeber hat mit der Genehmigungsfiktion eine Regelung eigener Art geschaffen, welche die Entscheidung des Rehabilitationsträgers nicht ersetzt, sondern die Rechtsposition der Betroffenen um die Möglichkeit einer zeitnahen Selbstbeschaffung mit minimiertem finanziellen Risiko erweitert.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2019.05.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-05-14 |
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