Sozialleistungsträger, die fällige Geldforderungen gegen Versicherte nicht durchsetzen können oder wollen, haben dann, wenn dem Versicherten eine Geldleistung, etwa eine Rente, zusteht, mit den Aufrechnungs- und Verrechnungsvorschriften der §§ 51und 52 SGB I die Möglichkeit, die Forderung zu tilgen. Schwerpunktmäßig wird der Frage nachgegangen, ob die Aufrechnungslage, ein Gegenseitigkeitsverhältnis, auch dann besteht, wenn ein Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung eine Gegenforderung eines anderen Regionalträgers der Deutschen Rentenversicherung aufrechnet.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2013.09.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-09-16 |
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