Sozialleistungsträger, die fällige Geldforderungen gegen Versicherte nicht durchsetzen können oder wollen, haben dann, wenn dem Versicherten eine Geldleistung, etwa eine Rente, zusteht, mit den Aufrechnungs- und Verrechnungsvorschriften der §§ 51und 52 SGB I die Möglichkeit, die Forderung zu tilgen. Schwerpunktmäßig wird der Frage nachgegangen, ob die Aufrechnungslage, ein Gegenseitigkeitsverhältnis, auch dann besteht, wenn ein Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung eine Gegenforderung eines anderen Regionalträgers der Deutschen Rentenversicherung aufrechnet.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2013.09.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-09-16 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.