Zu den in der Praxis häufig verwendeten Normen zählen die Aufhebungsvorschriften der §§ 44 ff. SGB X. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen rechtswidrigen und rechtmäßigen sowie belastenden und begünstigenden Verwaltungsakten. § 45 SGB X ermöglicht es Sozialleistungsbehörden, rechtswidrig belastende Verwaltungsakte mit Wirkung für die Vergangenheit und/oder Zukunft aufzuheben. Diese Ausarbeitung befasst sich mit dem Tatbestand der groben Fahrlässigkeit des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X und deren für die Praxis besonders großen Relevanz, wird dieser Tatbestand doch vermeintlich gerne als Auffangtatbestand verstanden, um zu viel bewilligte Leistungen von den Leistungsberechtigten zurückzufordern.
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2944-7127 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-04-17 |
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