Fast die gesamte Tätigkeit der Sozialversicherungsträger als Verwaltungsbehörden der gesetzlichen Sozialversicherung beruht in ihrem Kernbestand auf der Beschäftigung von Arbeitnehmern durch Arbeitgeber. Gleichwohl rekrutiert sich der versicherte Personenkreis der Sozialversicherung nicht wie bei anderen Versicherungen üblich durch Vertragsabschluss unmittelbar mit dem Versicherten, sondern im Regelfall durch die Verwaltungshelferschaft des an dem Versicherungsverhältnis nur als Drittem beteiligten Arbeitgebers. So hat sich deshalb seit Anbeginn der Sozialversicherung die Praxis entwickelt, zahlreiche Vor- und Zuarbeiten der ureigenen Verwaltungstätigkeit auf den Arbeitgeber auszulagern und durch diesen unter ständiger − teilweise eigenverantworteten − Kontrolle und Überwachung durch die Behörden erledigen zu lassen. Die rechtliche Einordnung und Bewertung dieser öffentlich-rechtlich veranlassten Verwaltungstätigkeit des Arbeitgebers auf privatrechtlicher Grundlage ist bisher allerdings nur beiläufig und bruchstückhaft erfolgt, vermutlich durch die weitgehend reibungslose Zusammenarbeit von Sozialversicherungsträgern und Arbeitgebern in der täglichen betrieblichen Praxis. Die Darstellung soll die rechtlichen Grundlagen und Umstände der Verwaltungshelferstellung des Arbeitgebers an zwei Stellen exemplarisch etwas erhellen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2015.10.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-10-14 |
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