Das Heimvertragsrecht rückt wegen der demographischen Entwicklung immer mehr in den rechtlichen Fokus. Wurde es früher als Randgebiet verstanden, so steht es heute auf gleicher Ebene wie andere besondere Rechtsgebiete des Zivilrechts. Das Heimvertragsrecht hat der Gesetzgeber nicht im BGB, sondern in einem Spezialgesetz, dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) geregelt. Es ist Teil des besonderen Mietrechts. Ferner hat es Elemente von diversen anderen Vertragstypen, auf die noch weiter eingegangen wird.
Das WBVG enthält eine Fülle von Vorschriften, die dem klassischen Mietrecht fremd sind. Als Beispiel sei allein § 8 WBVG genannt, in dem es um die Vertragsanpassung bei der Änderung des Pflege- und Betreuungsbedarfs geht. Eines der Hauptthemen der juristischen Praxis ist insbesondere die Beendigung von Heimverträgen. Hier gelten im Vergleich zum normalen Mietrecht nach den §§ 535 ff. BGB einige Besonderheiten, die dieser Beitrag darstellt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2013.10.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-10-16 |
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