Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes wurde ein rechtlicher Zusammenhang zwischen dem Tod durch Selbstmord und dem Unfall nur anerkannt, wenn die Selbsttötung in einem durch den Unfall verursachten Zustand der – eine freie Willensbestimmung ausschließenden – Unzurechnungsfähigkeit begangen worden war. Von dieser Rechtsauffassung ist dann das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 18.12.1962 abgekehrt und hat hierzu ausgeführt, dass die Rechtsauffassung des Reichsversicherungsamtes auf einer rechtlichen Unterbewertung der psychischen Reaktionen beruhe; dies sei naturwissenschaftlich nicht berechtigt und müsse im Ergebnis dazu führen, dass nur die Auswirkungen des Unfalls gewürdigt werden können, die in Form einer als körperlich bedingt geltenden geistigen Erkrankung in Erscheinung treten
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-10-13 |
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