Das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) ist inzwischen in Kraft getreten. Ausgehend von dem Erfordernis der Neuausrichtung und der Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung als dem ältesten Zweig der Sozialversicherung werden durch das Gesetz u.a. folgende Punkte zur Neuausrichtung und Modernisierung der Unfallversicherung umgesetzt: Reduzierung der Trägerzahl bis zum 31.12.2009, Neugestaltung des Vermögensrechts der Unfallversicherungsträger, Neugestaltung der Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften, Abschaffung des Lohnnachweises und künftig kein Einzug mehr der Insolvenzgeldumlage durch die Unfallversicherungsträger. Das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) berührt damit nicht das Leistungsrecht; lediglich § 44 SGB VII – Pflege – und § 47 SGB VII – Höhe des Verletztengeldes – sind betroffen, indem der Pflegegeldrahmen an die seit dem Jahr 2002 geltenden Euro-Werte angepasst und ein Redaktionsversehen beseitigt wird.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2008.10.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-10-01 |
Seiten 289 - 291
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