Der jüngste Zweig unserer Sozialversicherung, im Jahre 1995 nach einem langen politischen Ringen und fast unüberbrückbaren Gegensätzen im politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, sozialen und kirchlichen Bereich ins Leben gerufen, ist die soziale Pflegeversicherung. Von Anfang an war sie allerdings nicht als Vollkasko-Versicherung und als dauerhafte und wirkungsvolle Absicherung dieses Risikos konzipiert, was den Gesetzgeber nach zwei Jahrzehnten zu Reformen zwang, um die mehr als ein Jahrzehnt gerungen worden war. Drei Maßnahmen sollten die Pflegeversicherung auf neue Grundlagen, vor allem im Leistungsbereich, stellen. Den Anfang der Trilogie machte das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) vom 17. Dezember 2014. Ab 1. Januar 2015 galten in der häuslichen Pflege neue Leistungen in Form zusätzlicher Entlastungs- und Betreuungsangebote. Auch wurden bereits bestehende Leistungen ausgeweitet und flexibilisiert. Zum Jahresbeginn 2015 wurden die Beiträge in diesem Versicherungszweig um 0,3 auf 2,35 Prozentpunkte (2,6 Prozentpunkte für Kinderlose) angehoben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2017.10.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-10-17 |
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