Die Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Rentenversicherung ist Sache des deutschen Gesetzgebers. Dieser bestimmt in eigener Souveränität alle Einzelheiten, z. B. den versicherten Personenkreis, die Höhe der Beiträge und den Bundeszuschuss, die Berechnung der Renten, die maßgeblichen Altersgrenzen. Gleichwohl: Die Rentenversicherung ist eingebettet in ein dichtes Geflecht internationaler und supranationaler Regelungen. Mit den wichtigsten Staaten außerhalb der Europäischen Union bestehen Sozialversicherungsabkommen. Diese beziehen sich auf einzelne Zweige der sozialen Sicherheit, zumeist – auch – auf die Rentenversicherung. Geregelt wird u. a. die Zusammenrechnung der beiderseitigen Versicherungszeiten und der volle Rentenexport. Sehr viel weiter geht das Europäische Koordinierungsrecht, das für alle Mitgliedstaaten sowie für Norwegen, Island, Liechtenstein und für die Schweiz gilt. Es bezieht sich auf alle Zweige der sozialen Sicherheit. Ziel ist die Gewährleistung der Freizügigkeit; deren Inanspruchnahme darf nicht an Begrenzungen in den Sozialsystemen der Mitgliedstaaten scheitern.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2019.11.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2944-7127 |
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2019 |
| Veröffentlicht: | 2019-11-22 |
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