Beratende Ärzte gehören seit jeher zum Verwaltungspersonal der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, sei es, dass sie dort fest angestellt oder – wie zumeist – als freie Mitarbeiter auf Grund eines Dienstvertrages tätig sind. Seit geraumer Zeit steht Ihre Beratertätigkeit jedoch im Fokus des Datenschutzes, weil der Vorwurf erhoben wird, die von ihnen verfassten Stellungnahmen seien in Wahrheit „Gutachten“ i. S. des § 200 Abs. 2 SGB VII mit der Folge, dass die dort geregelten Rechtsfolgen zu beachten seien, was in der Praxis aber zumeist nicht geschehe. Der nachstehende Beitrag widmet sich – nach einer Beschreibung der Aufgaben und der rechtlichen Stellung der Beratungsärzte – dieser Problematik im Lichte der neueren Rechtsprechung (BSG, 7.5.2019, B 2 U 25/17 R, SozR 4-2700 § 200 Nr. 5).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2021.01.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-01-16 |
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