Die Erstattung zu Unrecht gezahlter Sozialleistungen ist für die Sozialverwaltung ein regelmäßig auftretendes Thema. Die Ursache rechtswidrig erbrachter Leistungen kann sowohl auf Behördenseite als auch im Verhalten der Leistungsbeziehenden liegen. Das Korrekturrecht des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erlaubt in solchen Fällen in der Regel eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides und eine Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Leistungen. Ob diese auf Behördenfehlern beruhten oder nicht, war bisher für die Rückforderung allenfalls dann relevant, wenn Leistungsbeziehende Vertrauensschutz genossen. Können Begünstigte kein schutzwürdiges Vertrauen geltend machen, kam es bisher unabhängig vom behördlichen Mitverschulden in aller Regel zur Rückforderung der Leistungen. Vor diesem Hintergrund verdient nun eine aktuelle Entscheidung des 8. Senats des BSG besondere Aufmerksamkeit. Hiernach darf die Verwaltung eigene grobe Fehler bei der Ermessensentscheidung über die Rückforderung nicht unberücksichtigt lassen.
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2944-7127 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-03-17 |
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