vMit § 131 Abs. 5 SGG besteht für die Sozialgerichte die Möglichkeit, einen Rechtsstreit zur Nach holung bislang unterlassener Sachaufklärung an die Verwaltung zurückzuverweisen. Die Vorschrift steht im Zeichen der Justizmodernisierung und soll den Gerichten zeitaufwändige Ermittlungstätigkeiten ersparen, die eigentlich und primär den Behörden obliegt. Die Rechtsnorm steht aber auch in einem Spannungsverhältnis zur Untersuchungsmaxime des § 103 SGG, wonach die Gerichte den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen haben. Im nachstehenden Beitrag wird daher der Frage nachgegangen, in welchen (Ausnahme-)Fällen Sozialgerichte von der Untersuchungsmaxime abweichen dürfen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2012.12.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-12-20 |
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