Die Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland ist u. a. gekennzeichnet durch gewaltenteilende Elemente. Dazu gehört neben der Trennung der Staatsfunktionen (Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung: sog horizontale Gewaltenteilung) die Separierung in unmittelbare und mittelbare Staatsverwaltung (vertikale Gewaltenteilung). Die letztere wird gebildet durch rechtlich verselbständigte Verwaltungsträger, denen Spielräume zur eigenverantwortlichen Entscheidung eingeräumt werden. Neben die kommunale Selbstverwaltung als eine der ältesten Formen eigenständiger Aufgabenwahrnehmung treten die verschiedenen Erscheinungsformen der funktionalen Selbstverwaltung, denen auch die Sozialversicherungsträger zuzurechnen sind. Der nachstehende Beitrag befasst sich mit den Aussagen des Grundgesetzes zu den gesetzlichen Krankenkassen als Trägern funktionaler Selbstverwaltung.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2017.09.03 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2944-7127 |
| Ausgabe / Jahr: | 9 / 2017 |
| Veröffentlicht: | 2017-09-14 |
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