Am 6.12.2005 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) aufgehoben, mit dem der erkennende BSGSenat einen Kostenerstattungsanspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) abgewiesen hatte. Das Verfahren beruhte auf der Klage eines Mannes, der zur Behandlung der Duchenne`schen Muskeldystrophie nicht anerkannte Behandlungsmethoden anwenden ließ und eine auf § 13 Abs. 3 SGB V gestützte Kostenerstattung begehrte. Es betraf eine Behandlungsmethode, die ambulant erbracht werden sollte und dem Anerkennungsvorbehalt des § 135 SGB V unterfiel.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2009.03.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-03-01 |
Seiten 65 - 77
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