Die Mitwirkung an einem sozialen Verwaltungsverfahren ist Recht und Pflicht des Beteiligten, hat also einen janusköpfigen Charakter. Mitwirkung bedeutet einerseits Beteiligung am Verwaltungsverfahren und damit die Möglichkeit der Wahrnehmung eines rechtsstaatlich – konkret aus dem Fairnessgrundsatz und dem Grundsatz der Waffengleichheit – begründeten Rechts des Beteiligten, auf Gang und Abschluss eines ihn selbst betreffenden Verfahrens gestaltend Einfluss zu nehmen. Mitwirkung ist aber im Sozialrecht auch Pflicht, denn sowohl der allgemeine Teil des Sozialgesetzbuchs (§§ 60 ff. SGB I) als auch die besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs (z.B. § 2 SGB II) fordern Mitwirkungshandlungen des Beteiligten und knüpfen an eine Verweigerung negative Rechtsfolgen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2009.11.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-11-01 |
Seiten 321 - 326
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