Leistungen sind gemäß § 1a Abs. 1 BVG zu versagen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen und er nach dem 13.11.1997 einen Antrag auf Leistungen gestellt hat; gemäß § 1a Abs. 2 BVG sind Leistungen mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise zu entziehen, wenn ein Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 1 vorliegt und das Vertrauen des Berechtigten auf eine fortwährende Gewährung der Leistungen im Einzelfall auch angesichts der Schwere der begangenen Verstöße nicht überwiegend schutzwürdig ist. In seiner Entscheidung vom 30.9.2009 hat sich das Bundessozialgericht mit der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Ausschlusstatbestandes des § 1a BVG auseinandergesetzt. Mit den nachfolgenden Ausführungen soll auf diese Regelung unter Berücksichtigung der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung eingegangen werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2010.02.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-02-01 |
Seiten 52 - 54
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