27 der 112 gesetzlichen Krankenkassen, vor allem im Bereich der Betriebskrankenkassen (BKK), haben zu Jahresbeginn ihre Zusatzbeiträge angehoben. Nach einer Krankenkassenliste des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verlangen jetzt alle Krankenkassen einen Zusatzbeitrag. Er ist nur von den Mitgliedern, nicht aber von ihren Arbeitgebern aufzubringen (www.zusatzbeitraege.de). Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse nach ihren finanziellen Gegebenheiten festzusetzen hat, ist dem allgemeinen bundesweit geltenden Beitragsatz von 14,6 Prozentpunkten hinzuzurechnen. Ihn teilen sich Arbeitgeber und Versicherte je zur Hälfte. Den Zusatzbeitrag hat der Verwaltungsrat der Krankenkasse als das dafür zuständige Selbstverwaltungsorgan festzusetzen. Er wurde im Jahr 2015 eingeführt, um den Wettbewerb zwischen den Krankenkassen zu stärken.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2017.02.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-02-14 |
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