Wieder einmal macht der Gesetzgeber große Unterschiede in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung, wenn es um grundsätzliche Fragen geht. So sollen die gesetzlichen Krankenkassen nach einem Modellprojekt ihre Sozialwahlen, die alle sechs Jahre stattfinden, in Zukunft neben der herkömmlichen Briefwahl auch online durchführen können.
Diese Neuerung sieht ein Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministers zum 7. Änderungsgesetz des Sozialgesetzbuches (SGB) IV vor, den das Bundeskabinett beschlossen hat. Das Gesetz soll noch in diesem Quartal verabschiedet werden. Damit wird ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag 2013 der damaligen Bundesregierung in einem Teilbereich der Sozialversicherung umgesetzt.
Dagegen wird es bei den Trägern der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung im Jahr 2023 keine Onlinewahlen geben, sondern frühestens sechs Jahre später. Allein bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund, dem größten deutschen Sozialversicherungsträger, machten beim letzten Wahlgang im Jahr 2017 rund 8,7 Millionen Versicherte (30,16 Prozent) von ihrem Wahlrecht Gebrauch, während es bei den fünf Ersatzkassen mit Wahl knapp 6,5 Millionen Mitglieder waren.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2020.02.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-02-14 |
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