Ein Ereignis in der über 125 Jahre währenden Geschichte der gesetzlichen Rentenversicherung jährt sich in diesen Tagen zum 60. Mal, nämlich die Rentenreform des Jahres 1957. Das „Jahrhundertgesetz“ vom 23. Februar 1957 stellte den größten Zweig der deutschen Sozialversicherung mit heute über 50 Millionen Versicherten und mehr als 20 Millionen Rentnerinnen und Rentnern auf neue rechtliche Grundlagen. Der Gesetzgeber regelte mit dieser tief greifenden Strukturreform die drei Bereiche Arbeiterrentenversicherung, Angestelltenversicherung sowie Knappschaftsversicherung neu und sorgte dabei für eine weitgehende Angleichung des materiellen Rechts, ohne dass die institutionelle Trennung der Träger beseitigt worden wäre. Abweichungen ergaben sich lediglich aus den Besonderheiten der versicherten Personenkreise, insbesondere bei der Regelung des Rentenrechts. Auch wurde das Versicherungsprinzip durch die Rentenreform erhalten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2017.02.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-02-14 |
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