Die soziale Selbstverwaltung fährt, vom Gesetzgeber bewusst so gewollt, seit Jahren zweigleisig: Während bei Berufsgenossenschaften und Rentenversicherungsträgern mit der dualistischen Struktur von zwei Selbstverwaltungsorganen (Vertreterversammlung und Vorstand) „alles beim Alten“ blieb, ist in der gesetzlichen Krankenversicherung an die Stelle dieser beiden Selbstverwaltungsorgane ein ehrenamtlicher Verwaltungsrat getreten. Ein hauptamtlicher Vorstand hat zudem bei allen Krankenkassen den früheren Geschäftsführer abgelöst. Gleich geblieben ist bei allen Sozialversicherungsträgern, dass die Selbstverwaltungsorgane grundsätzlich, von den Ersatzkassen abgesehen, aus paritätisch mit Versicherten und Arbeitgebern zusammengesetzten Selbstverwaltungsorganen bestehen. Sie werden alle sechs Jahre in „Urwahlen“ oder aber, was die Regel ist, durch „Friedenswahlen“, die der Sozialversicherung eigen sind, gewählt. Die letzten Sozialwahlen fanden am 1. Juni 2005 statt. Dabei kam es jedoch nur bei acht Sozialversicherungsträgern zu einer echten Wahl, d.h. zu einer „Urwahl“. In den 332 anderen Fällen hatten sich die Sozialpartner, nämlich Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, auf die personelle Besetzung der Selbstverwaltungsorgane vorab geeinigt, sodass ein Wahlgang entbehrlich war.Vor diesem Hintergrund stieß eine Tagung zum Thema „Sozialwahlen und Selbstverwaltung – Versagen demokratische Verfahren und Organisationen?“ in Berlin auf großes Interesse.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2008.08.02 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2944-7127 |
| Ausgabe / Jahr: | 8 / 2008 |
| Veröffentlicht: | 2008-08-01 |
Seiten 235 - 238
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