Die im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung platzierte Norm des § 200 SGB VII ist überschrieben mit den Worten „Einschränkung der Übermittlungsbefugnis“. Sie modifiziert in ihrem Absatz 1 die Verpflichtung der Unfallversicherungsträger, auf das Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X hinzuweisen. Jene Norm soll u. a. sicherstellen, dass das Arztgeheimnis des § 203 StGB gewahrt wird, wenn Sozialdaten an andere Sozialversicherungsträger oder Stellen i. S. des § 35 SGB I übermittelt werden. § 200 Abs. 2 SGB VII regelt im ersten Halbsatz das Recht der Versicherten, einen Gutachter auszuwählen. Dieses Auswahlrecht setzt voraus, dass der Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere geeignete Gutachter vorschlägt. Der zweite Halbsatz des § 200 Abs. 2 SGB VII beinhaltet die Verpflichtung, den Versicherten schriftlich auf sein Recht hinzuweisen, der Übermittlung von Daten zu widersprechen. Der nachstehende Beitrag setzt sich mit den sich daraus ergebenden praktischen Problemen auseinander.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2014.12.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-12-12 |
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