Elternunterhalt und Sozialhilferegress sind mittlerweile fester Bestandteil der SGB XII-Dezernate der Sozialgerichte, wie die immer größere Zahl von Gerichtsentscheidungen und wissenschaftlichen Veröffentlichungen zu diesem Thema bestätigt. Angesichts der hohen Kosten bei der Unterbringung einer hilfebedürftigen Person in einer Pflegeeinrichtung – 3100,- Euro Untergrenze – reichen oft das eigene Renteneinkommen und das Pflegegeld zusammen nicht aus, um die monatlichen Heimunterbringungskosten zu begleichen. Viele Menschen haben erstmals Kontakt zum Träger der Sozialhilfe, wenn ihre hilfebedürftigen Eltern ins Pflegeheim umziehen und dann Sozialhilfe beantragen müssen. Die Träger der Sozialhilfe kommen dann auf die Ehegatten und Kinder der Pflegebedürftigen zu, um deren Unterhaltspflicht zu prüfen, weil der Anspruch auf Elternunterhalt regelmäßig nicht etwa vom leistungsberechtigten Elternteil, sondern von dem Träger der Sozialhilfe geltend gemacht wird. Der folgende Beitrag stellt die grundlegenden Rahmenbedingungen des Elternunterhaltes sowie die sozialrechtlichen Aspekte der Überleitung von Unterhaltsansprüchen in der Sozialhilfe vor.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2016.05.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-05-16 |
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