Die Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander dienen dem Ausgleich von Leistungen des einen Trägers an den Bürger, die eigentlich ein anderer Träger so oder ähnlich hätte erbringen müssen, um eine Rückabwicklung im Dreieck – also vermittels des Bürgers – zu vermeiden. Eine der zentralen Voraussetzungen für diese Erstattungsansprüche ist das Verhältnis der beiden Leistungen zueinander: Wie „gleich“ müssen die Leistungen sein, damit sich der eine bei dem anderen Leistungsträger die Leistung zurückholen kann, ohne den zumeist umständlicheren Weg über den Bürger zu gehen?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2017.01.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-01-17 |
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