Das Soziale Entschädigungsrecht hält besondere Sozialleistungen für Menschen bereit, die aufgrund bestimmter Ereignisse, wie Gewaltkriminalität, einen Gesundheitsschaden erlitten haben, der zugleich eine Behinderung im Sinne der Definition des § 2 Abs. 1 SGB IX darstellt. Nach Schilderung der Anspruchsberechtigten im ersten Teil dieses Beitrages wird auf die hier in Frage stehende „Erziehungsbeihilfe“ für Geschädigte eingegangen (Teil II), um sodann die einkommensrechtliche Bedeutung im Sinne des Sozialhilferechts aufzuzeigen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2012.06.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-06-12 |
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