Der Arbeitgeber ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, ob und mit wem er einen Arbeitsvertrag abschließt. Dieser Grundsatz der Privatautonomie erfährt unabhängig der Einstellung eines Beamten oder Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst durch Art. 33 Abs. 2 GG eine erhebliche Einschränkung. Das Bewerbungsverfahren soll sicherstellen, dass die objektiv am besten geeignete Person ausgewählt und zugleich ein wirksamer Wettbewerb unter den Bewerbern gewährleistet wird. Aus dem Grundsatz der Bestenauslese folgt für unterlegene Bewerber ein subjektives Recht auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung. Die sogenannte Konkurrentenklage dient dabei als zentrales Instrument, um diesen Bewerberverfahrensanspruch durchzusetzen und eine gerichtliche Überprüfung des Auswahlvorgangs zu ermöglichen.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-10-15 |
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