Bei der Arbeitsunfähigkeit ihrer Arbeitnehmer infolge Krankheit sind die Arbeitgeber nach näherer Vorschrift des § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet. Der Anspruch besteht in der Regel für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit. Er entsteht im Übrigen erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht auch während der Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation (§ 9 EFZG). Auch hier ist er auf sechs Wochen begrenzt. Die Ansprüche nach den §§ 3, 9 EFZG sind unabdingbar (§ 12 EFZG). Es ist also nicht möglich, zuungunsten des Arbeitnehmers von den entsprechenden Vorschriften abzuweichen. Eine Ausnahme gilt nur hinsichtlich des § 4 Abs. 4 EFZG. Aufgrund dieser Vorschrift kann eine abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. Das ist zum einen durch einen Tarifvertrag möglich. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags kann zum anderen zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall vereinbart werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2010.07.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-07-10 |
Seiten 193 - 197
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