Das Urteil des Unfallsenats des BSG vom 9.11.2010 hat Köhler zum Anlass genommen, auf neuere Tendenzen in der Rechtsprechung des 2. Senats des BSG zum Begriff der gemischten Tätigkeit hinzuweisen, wobei offen bleibt, ob Köhler diese Entwicklung letztlich positiv bewertet. Sein Fazit – missverständliche Darstellung durch das BSG – wie auch seine Beispiele zeigen, dass hier noch einige Unklarheiten vorliegen, die der vorliegende Artikel auszuräumen versucht. Hierbei werden zunächst in einer Analyse der Entscheidung die abstrakten Rechtssätze herausgearbeitet, die das BSG aufgestellt hat (unter I.). Unter II. wird sodann aufgezeigt, dass die von Köhler gewählten Beispiele für das Vorliegen einer gemischten Tätigkeit bei konsequenter Anwendung dieser neuen abstrakten Rechtssätze des BSG sich nunmehr zumeist gerade nicht mehr als gemischte Tätigkeit, sondern als Handlung mit gemischter Motivationslage darstellen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2011.12.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-12-15 |
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