Der 13. Senat des BSG hat in einem Grundsatzurteil vom 20. Mai 2020 den Kreis der Rentenberechtigten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) erweitert und sich grundlegend mit den Voraussetzungen für einen „erweiterten Ghettobegriff” befasst. Es gibt nunmehr eine höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG zur Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals „zwangsweiser Aufenthalt in einem Ghetto“. Danach kann auch bei einem erzwungenen Verbleib im eigenen Haus und einer freiwilligen und entgeltlichen Beschäftigung eine sog. Ghetto-Beitragszeit vorliegen. DER TAGESSPIEGEL berichtete Ende vergangenen Jahres, dass die Deutsche Rentenversicherung (DRV) diesem Urteil folgt und es entsprechend umsetzen wird. 5.500 Entschädigungsfälle werden neu aufgerollt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2021.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-04-15 |
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