Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Urteil vom 14. November 2007 herausgestellt, dass die Grundsätze zur Haftung der Unfallversicherungsträger gem. Art. 34 GG, § 839 BGB für Diagnosefehler, die dem Durchgangsarzt in der Ausübung eines öffentlichen Amtes bei der Entscheidung, ob der Verletzte in die besondere Heilbehandlung übernommen wird oder die allgemeine Heilbehandlung ausreichend ist, auf den Heilbehandlungsarzt (H-Arzt) nicht übertragbar sind.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2008.03.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-03-01 |
Seiten 74 - 75
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