Beabsichtigt ein Sozialversicherungsträger den Erlass eines Verwaltungsakts, der in bestehende Rechte eines Verfahrensbeteiligten eingreift, ist diesem nach § 24 Abs. 1 SGB X zuvor Gelegenheit zu geben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Dieses Recht auf Anhörung hat nicht nur Grundrechtsbezug (vgl. Art. 103 GG), sondern trägt ebenso wie die Pflicht zu Aufklärung, Auskunft und Beratung (§§ 13 – 15 SGB I) zur Wahrnehmung der sozialen Rechte i.S. des § 2 SGB I bei. Der Verstoß gegen dieses elementare Verfahrensrecht des Beteiligten stellt einen absoluten Verfahrensmangel dar, der einen Anspruch auf Aufhebung des in diesem Verfahren erlassenen Verwaltungsakts selbst dann begründet, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung der Verfahrensnorm die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 42 Satz 2 SGB X). Für den Versicherungsträger können Mängel im Rahmen der von Verwaltungspraktikern nicht selten für überflüssig oder gar unsinnig erachteten (und offenbar gerade deshalb so fehleranfälligen) Anhörung demzufolge verheerende Folgen haben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2010.10.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-10-15 |
Seiten 296 - 305
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