Im nachstehenden Beitrag wird auf den Rechtsanspruch auf Hilfe zur Pflege eingegangen, soweit es sich um den „erweiterten“ Anspruch wegen eines weiteren Pflegebegriffs handelt. Dieser erweiterte Begriff ergibt sich unmittelbar aus der Regelung des § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Eine grundlegende Entscheidung des Bundessozialgerichts zu diesem Rechtsanspruch wird hier vorgestellt, weil sich aus ihr Konsequenzen für die Entscheidungspraxis der Sozialämter ergeben. Schließlich werden die Leistungen, die sich in diesem Zusammenhang ergeben, dargestellt, um so die Bedeutung der Hilfe zur Pflege nach dieser Anspruchsgrundlage darzulegen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2010.03.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-03-01 |
Seiten 70 - 74
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