Bei den elften Sozialwahlen der Nachkriegszeit am 1. Juni 2011 wird es zu neun Wahlen mit einer Wahlhandlung („Urwahl“) kommen und damit zu einer echten Wahl mehr als vor sechs Jahren. Bei über 200 Sozialversicherungsträgern finden dagegen „Friedenswahlen“, d. h. Wahlen ohne Wahlhandlung, statt. Die von den Sozialpartnern und den sonstigen Arbeitnehmervereinigungen vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten gelten in diesem Fall für die Dauer von sechs Jahren automatisch als gewählt. Die Möglichkeit von „Friedenswahlen“, die es nur in der Sozialversicherung gibt, sieht das Sozialgesetzbuch ausdrücklich vor. Ebenso hat sie das Bundessozialgericht bereits im Jahr 1973 als verfassungskonform bestätigt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2011.02.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-01-01 |
Seite 49
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