§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V soll nach den dieser Bestimmung zugrunde liegenden gesetzgeberischen Motiven seit dem 1. April 2007 grundsätzlich einen Krankenversicherungsschutz auch für all diejenigen Personen gewährleisten, welche über keine ausreichende Absicherung gegen die finanziellen Folgen einer Erkrankung verfügen.
Häufig werden aber Antragsteller, die seit Längerem kein Mitglied eines Krankenversicherungsträgers waren, von der gesetzlichen Krankenkasse mit der Forderung nach einer Begleichung rückwirkend geltend gemachter Beiträge als Voraussetzung für eine Wiederaufnahme in die Versichertengemeinschaft konfrontiert.
Es wirft sich hier die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieser Verwaltungspraxis sowie nach sachgerechten Lösungen auf.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2012.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-04-20 |
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