Die Unfallversicherungsträger erbringen gemäß § 35 SGB VII Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den Vorschriften der §§ 33 bis 38a SGB IX sowie in Werkstätten nach den Vorschriften der §§ 40 und 41 SGB IX; die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu oder zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht. Und wenn eine von Versicherten angestrebte höherwertige Tätigkeit nach ihrer Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung ihrer Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit nicht angemessen ist, kann eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben bis zur Höhe des Aufwandes gefördert werden, der bei einer angemessenen Maßnahme entstehen würde. Die Ausführungen sind insbesondere der neu durch § 38a SGB IX geregelten „Unterstützten Beschäftigung“ gewidmet.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2009.05.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-05-01 |
Seiten 144 - 145
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