§ 94 SGB VII ermöglicht den Unfallversicherungsträgern, durch Satzungsrecht bestimmten Versicherten nach Unfällen bei selbstloser Tätigkeit für andere Personen oder Einrichtungen Leistungen zu erbringen, die über den gesetzlichen liegen. Das soll ihren Einsatz für die Belange der Allgemeinheit honorieren. Bis auf zwei haben alle davon Gebrauch gemacht, oft jedoch mit Bestimmungen, an denen manches, wenn nicht zu vieles, gesetzwidrig oder ohne Augenmaß ist. Das zeigt dieser Beitrag, ergänzt um einige allgemeine Anmerkungen zum Sinn oder Unsinn von Mehrleistungen. Die zitierten Bestimmungen sind nur Beispiele für viele andere (soweit nicht anders vermerkt, aus Mehrleistungsanhängen zur Satzung). Kein Platz ist für rechtliche oder sprachliche Fragen, die sich aus ihren mitunter äußerst nachlässigen Fassungen ergeben.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2012.10.03 | 
| Lizenz: | ESV-Lizenz | 
| ISSN: | 2944-7127 | 
| Ausgabe / Jahr: | 10 / 2012 | 
| Veröffentlicht: | 2012-10-18 | 
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