Zunächst war es heftig umstritten, ob Art. 81, 82 i.V.m. Art. 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) mit dem zentralen Begriff des europäischen Wettbewerbs- und Kartellrechts, nämlich dem „Öffentlichen Unternehmen“, im Hinblick auf den persönlichen Anwendungsbereich ein „Einfallstor“ für die gesetzlichen Krankenkassen (GKKs) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wäre oder ob sich die GKV auf europäischer Rechtsebene als wettbewerbsrechtsresistent erweisen würde. Die rechtsverbindliche Auslegung des EuGH brachte Klarheit dahingehend, dass die GKKs nicht als „Öffentliche Unternehmen“ nach Art. 86 EGV einzustufen sind. Danach ist dadurch das „Einfallstor“ des europäischen Wettbewerbsrechts für die GKV verschlossen, so dass sie sich europarechtlich als wettbewerbsrechtsresistent erweist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2010.02.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-02-01 |
Seiten 46 - 52
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