Wenn ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art zu entscheiden hat, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach dem SGB VII oder nach dem Sozialgerichtsgesetz darüber gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist. Zu dieser in § 108 Abs. 1 SGB VII enthaltenen Rechtsaussage hat nunmehr der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19. Mai 2009 einige grundsätzliche Aussagen getroffen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2009.09.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-09-01 |
Seiten 262 - 263
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.