Wenn ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art zu entscheiden hat, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach dem SGB VII oder nach dem Sozialgerichtsgesetz darüber gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist. Zu dieser in § 108 Abs. 1 SGB VII enthaltenen Rechtsaussage hat nunmehr der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19. Mai 2009 einige grundsätzliche Aussagen getroffen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2009.09.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-09-01 |
Seiten 262 - 263
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