Die Rechtsprechung des 2. Senats des BSG zum Arbeitsunfall ist durchgehend von hoher Überzeugungskraft, ob sie nun die Entscheidungen der Unfallversicherungsträger bestätigt oder korrigiert – wobei dahingestellt bleiben soll, ob diese sich Korrekturen nicht gelegentlich hätten ersparen können. Wohl in der Absicht, die Gründe eines Für und Wider schärfer zu fassen und noch einleuchtender darzustellen, ist dem Senat seit einiger Zeit erkennbar an einer verfeinerten Dogmatik und Begrifflichkeit gelegen. Zu anderen Lösungen hat das bisher nicht geführt, sondern nur herkömmliche bestätigt. Ob es andere Lösungen ermöglichen kann oder soll, muss offen bleiben. Im Folgenden wird dazu anhand beispielhafter Urteile das am auffälligsten Neue betrachtet. Nicht einbezogen ist die aus berufsgenossenschaftlichen Kreisen mitunter zu hörende Frage, ob manche Urteilsgründe nicht komplexer sind als für eine einsehbare Begründung nötig.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2013.09.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-09-16 |
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